AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
der STAEDTLER SE
- Business Unit Promotional Products -
Version 10/01.2025
1. Allgemein
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der STAEDTLER SE, Business Unit Promotional Products, Moosäckerstraße 3, 90427 Nürnberg, Deutschland (nachstehend STAEDTLER genannt), gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, wenn der Kunde ein Unternehmer, das heißt natürliche oder juristische Person, welche die Waren oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwirbt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil als STAEDTLER ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Schweigen von STAEDTLER auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder STAEDTLER nach Hinweis des Kunden auf die Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden liefert, es sei denn, STAEDTLER hat ausdrücklich auf die Geltung dieser AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme der STAEDTLER Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von STAEDTLER maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax, elektronische Signatur) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Soweit die Kontaktaufnahme des Kunden über www.staedtler-promotional.de erfolgt, wird gemäß § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB verzichtet.
2. Vertragsschluss
Die Angebote von STAEDTLER sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen.
Der Kunde ist an seine Bestellung als verbindliches Vertragsangebot 14 Kalendertage nach Zugang der Bestellung bei STAEDTLER gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch STAEDTLER rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
Soweit nicht anders vereinbart, kommt ein Vertrag mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens STAEDTLER oder durch Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist zustande.
Bleibt die Bestellmenge des Kunden hinter der in der Preisliste genannten Mindestbestellmenge zurück, so ist STAEDTLER berechtigt, die Bestellung des Kunden zu der nächstverfügbaren Mindestbestellmenge auszuführen. Sofern eine Bestellmenge des Kunden von den in der Preisliste benannten Verpackungseinheiten von STAEDTLER abweicht, ist STAEDTLER ebenfalls berechtigt, die Bestellung auf die nächsthöhere Verpackungseinheit zu erhöhen und auszuführen.
3. Liefer- und Leistungsumfang, Beschaffungsrisiko und Garantien
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist STAEDTLER lediglich verpflichtet, die bestellten Waren und/oder Leistungen als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähig zu liefern.
Hierbei ist STAEDTLER allein verpflichtet, aus seinem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung STAEDTLERs zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt STAEDTLER nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.
Angaben von STAEDTLER zu Waren oder Leistungen (z.B. Eigenschaften, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, Funktionsweisen) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind unverbindlich, soweit diese Angaben von STAEDTLER nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart worden sind oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die übliche Verwendung eine genaue Übereinstimmung mit diesen Angaben voraussetzt.
STAEDTLER steht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, auch nicht dafür ein, dass seine Waren und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.
Eine Garantie gilt nur dann als von STAEDTLER übernommen, wenn er schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.
STAEDTLER ist aus technischen Gründen zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
STAEDTLER ist weiterhin berechtigt, Waren und/oder Leistungen mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und/oder Spezifikation zu liefern. Abweichungen, die aufgrund gesetzlicher Erfordernisse erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die dringend betrieblich erforderliche Ersetzung von Komponenten durch gleichwertige Teile sind ebenfalls zulässig, soweit keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck herbeigeführt wird und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Waren und/oder Leistungen gelten als vertragsgerecht.
4. Vorgaben und/oder Beistellungen des Kunden
Für vom Kunden beigestellte Materialien und Komponenten sowie Informationen und/oder für Vorgaben zur Herstellung und Kennzeichnung (Verpackung, Marken, Logos oder sonstige Produktkennzeichnen etc.) durch den Kunden in Bezug auf Waren und Leistungen übernimmt STAEDTLER keinerlei Prüfung. Die Gefahr unrichtiger und/oder rechtsverletzender Vorgaben und/oder Beistellungen trägt der Kunde. Mängel aufgrund Vorgaben und/oder Beistellungen des Kunden stellen keine Mängel dar, für die STAEDTLER haftet.
Der Kunde stellt STAEDTLER von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, frei, die im Zusammenhang von Vorgaben und/oder Beistellungen verschuldet durch den Kunden entstehen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
In diesem Fall ist STAEDTLER weiter berechtigt, die Erfüllung der bestehenden Verträge bis zur Klärung des Sachverhalts einzustellen. Hieraus kann der Kunde keine Ansprüche herleiten. Weitergehende Schadensersatzansprüche von STAEDTLER bleiben unberührt.
Der Kunde gestattet STAEDTLER, Kopien der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erstellen und diese sowie Referenzmuster aufzubewahren.
Stanzwerkzeuge, Prägewerkzeuge, Klischees und Filme werden 3 Jahre – von der Rechnungsstellung des Auftrages an gerechnet – bei STAEDTLER aufbewahrt. Nach Ablauf der 3 Jahre werden diese und auch digitale Daten, die STAEDTLER vom Kunden erhält, vernichtet bzw. gelöscht, ohne dass hierfür die Zustimmung des Kunden erforderlich ist.
5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt EXW Nürnberg, Deutschland (EXW, Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware durch STAEDTLER an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). STAEDTLER legt hierbei die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Anlieferung) nach billigem Ermessen fest.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der Waren an den Kunden, bei vereinbartem Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens jedoch mit Verlassen der Niederlassung, des Werkes oder des STAEDTLER Lagers auf den Kunden über, es sei denn es ist eine Bringschuld vereinbart. Bei vereinbarter Bringschuld geht die Gefahr mit Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Kunden über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
Nachbestellungen, auch zu größeren Aufträgen, die bereits in Bearbeitung sind, werden als selbständige Aufträge behandelt.
Nach Möglichkeit liefert STAEDTLER die bestellten Waren in einer Sendung. STAEDTLER ist aber zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, STAEDTLER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Lieferfristen, Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt
Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht sich STAEDTLER, diese nach besten Kräften einzuhalten.
Der Eintritt des Lieferverzugs von STAEDTLER bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall muss der Kunde STAEDTLER zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens - soweit nicht unangemessen - 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grund - nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 10 (Haftung).
Erhält STAEDTLER aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen seiner Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leistungsvereinbarung zwischen STAEDTLER mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird STAEDTLER dem Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall ist STAEDTLER berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit STAEDTLER vorstehender Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg, Pandemie, Epidemie, Streik, Aufstände, Massenproteste, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder - hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von STAEDTLER schuldhaft herbeigeführt worden sind. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gemäß vorstehendem Absatz der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist auch der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, mindestens - soweit nicht unangemessen - 30 Kalendertage, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn aus dem in Absatz 3 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
Die gesetzlichen Rechte STAEDTLERs, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von STAEDTLER in EURO, EXW Nürnberg, Deutschland, (EXW, Incoterms 2020), ausschließlich Seeoder Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, zuzüglich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung.
Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten (EXW, Incoterms 2020) und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
Der Preis wird bei vereinbarter Holschuld mit Zugang der Mitteilung von der Bereitstellung der Ware, bei Versendungsschuld mit Übergabe an den Frachtführer und bei vereinbarter Bringschuld mit Ablieferung der Ware zur Zahlung fällig.
Der Preis ist zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Fälligkeit. STAEDTLER ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt STAEDTLER spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto und Rabatten bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. STAEDTLER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch STAEDTLERs auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, ist die Bezahlung der Ware erst dann erfolgt, wenn der entsprechende Betrag für STAEDTLER endgültig verfügbar ist.
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren/- Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Werktag vor dem Fälligkeitstermin.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß Ziffer 9 Absatz 8 Satz 2 dieser AGB, unberührt.
Wenn STAEDTLER nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird, ist STAEDTLER nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). STAEDTLER ist in diesen Fällen zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann STAEDTLER den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. Ausstattung, Verpackung, Marken
Veränderungen der Ausstattung bzw. der Verpackung der Waren bzw. der Waren selbst sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von STAEDTLER zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, STAEDTLER Marken zu verändern, über den Verkauf der Ware hinausgehend zu benutzen oder andere Marken/Zeichen auf den Waren anzubringen.
9. Gewährleistung
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.
Grundlage der Mängelhaftung seitens STAEDTLER ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet STAEDTLER eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß vorgenanntem Absatz ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt STAEDTLER insoweit keine Haftung.
STAEDTLER haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Erkennbare Mängel, Beschaffenheits- und Mengenabweichungen sind unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung zu rügen; nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel einschließlich Stückzahl- und Gewichtsmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.
Falls der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nachgekommen ist, sind Ansprüche wegen Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Diese Ausschlüsse gelten nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns STAEDTLERs, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, § 478 BGB) bleiben unberührt.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann STAEDTLER zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von STAEDTLER, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
STAEDTLER ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Kunde hat STAEDTLER die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde STAEDTLER die mangelhafte Sache auf Verlangen von STAEDTLER nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn STAEDTLER ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet STAEDTLER nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann STAEDTLER vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung seitens STAEDTLER den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Gewährleistungsansprüche sind zudem ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in der STAEDTLER Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt seitens STAEDTLER oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln seitens STAEDTLER, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab dem Tage des Gefahrübergangs. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns STAEDTLERs, oder wenn in den Fällen der § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer), § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 (Haftung) dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Haftung
STAEDTLER haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht:
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit STAEDTLER die Garantie für die Beschaffenheit seiner Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
Im Falle, dass STAEDTLER oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall des vorstehenden Absatzes, dort d) bis f) vorliegt, haftet STAEDTLER auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe von STAEDTLER, seiner leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie seiner Subunternehmern.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, zahlt STAEDTLER keine Vertragsstrafen und/oder pauschalierte Schadens- und/oder Aufwendungsersatzbeträge.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gelten gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn STAEDTLER Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Haftung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Fall, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn STAEDTLER die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Eigentumsvorbehalt
STAEDTLER behält sich das Eigentum an allen von STAEDTLER gelieferten Waren vor (VORBEHALTSWARE), bis alle Forderungen STAEDTLERs aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten STAEDTLER, wenn einzelne oder alle Forderungen von STAEDTLER in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
Der Kunde hat die VORBEHALTSWARE entsprechend dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern, sowie eine Elementarschutzversicherung, die insbesondere Wasser- und Sturmschäden abdeckt, abzuschließen. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die VORBEHALTSWARE betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der VORBEHALTSWARE an STAEDTLER abgetreten. STAEDTLER nimmt die Abtretung an.
Der Kunde ist berechtigt, die VORBEHALTSWARE im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der VORBEHALTSWARE entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder STAEDTLER gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
Der Kunde tritt STAEDTLER bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von VORBEHALTSWARE gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die Rechte STAEDTLERs in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von VORBEHALTSWARE mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen STAEDTLER und dem Kunden vereinbarten Nettolieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
Der Kunde bleibt zur Einziehung der an STAEDTLER abgetretenen Forderung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf seitens STAEDTLER berechtigt. STAEDTLER verpflichtet sich jedoch, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse seitens STAEDTLER zu widerrufen. Ein solches berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von STAEDTLER ist er verpflichtet, STAEDTLER die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern STAEDTLER dies nicht selbst tut, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an STAEDTLER zu unterrichten.
Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von VORBEHALTSWAREN in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an STAEDTLER ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der VORBEHALTSWARE entspricht. STAEDTLER nimmt die Abtretung an.
Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von STAEDTLER gelieferten oder zu liefernden VORBEHALTSWARE bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten Factorings (Forderungskauf, bei dem der Factor die Delkrederefunktion übernimmt) oder unechten Factorings (Forderungskauf als Kreditgeschäft, wobei das Risiko der Uneinbringlichkeit beim Forderungsverkäufer verbleibt), oder sonstige Vereinbarung getroffen, aufgrund derer STAEDTLERs derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 11 (Eigentumsvorbehalt) beeinträchtigt werden können, hat er STAEDTLER dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist STAEDTLER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter VORBEHALTSWARE zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STAEDTLER zum Rücktritt vom Vertrag und nach Rücktritt zur Rücknahme aller VORBEHALTSWAREN berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch STAEDTLER liegt ein Rücktritt vom Vertag. STAEDTLER ist bei Rücktritt berechtigt, die VORBEHALTSWARE zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der Kunde STAEDTLER aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der VORBEHALTSWARE darf STAEDTLER jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder an STAEDTLER abgetretener Forderungen hat der Kunde STAEDTLER unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Übersteigt der Wert der für STAEDTLER nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist STAEDTLER auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl STAEDTLERs verpflichtet.
Der Kunde ist dazu berechtigt, die VORBEHALTSWARE im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Bearbeitung und Verarbeitung der VORBEHALTSWARE erfolgt für STAEDTLER als Hersteller, ohne STAEDTLER jedoch zu verpflichten. Wird die VORBEHALTSWARE mit anderen, STAEDTLER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt STAEDTLER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungsbetrages der STAEDTLER-Ware zu den Nettorechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden die VORBEHALTSWAREN mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde STAEDTLER schon jetzt im vorgenannten gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für STAEDTLER. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf Verlangen von STAEDTLER ist der Kunde jederzeit verpflichtet, STAEDTLER die zur Verfolgung seiner Eigentums- oder Mitgliedseigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Berechtigung zur Be- und Verarbeitung sowie Weiterveräußerung der VORBEHALTSWARE entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder STAEDTLER gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
Insbesondere auch bei Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches bundesdeutscher Vorschriften ist der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen (bspw. Registrierung des Eigentumsvorbehalts) zu treffen und alle Erklärungen gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen und Einrichtungen abzugeben, die zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes oder vergleichbarer Rechte zugunsten STAEDTLER nötig sind; unabhängig von dieser Eigenverpflichtung des Kunden bevollmächtigt er STAEDTLER hiermit unwiderruflich, sämtliche bezeichneten Erklärungen zur Sicherung der Rechte von STAEDTLER im Namen und auf Kosten des Kunden selbst abzugeben.
12. Exportkontrolle, Produktzulassung, Einfuhrbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die gelieferte Ware zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden von dort kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von STAEDTLER gelieferten Waren ausführt, oder durch Dritte ausführen lässt.
Zudem ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit STAEDTLER vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.
Der Kunde stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von STAEDTLER zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.
Der Kunde stellt STAEDTLER von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren.
13. Härtefälle
Unbeschadet der sonstigen STAEDTLER zustehenden Rechte wird STAEDTLER von seiner Leistungspflicht frei, wenn sich die wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen am Markt für die Erbringung der Lieferung/Leistung verändert haben und STAEDTLER bei objektiver Betrachtungsweise die Liefer- /Leistungsverpflichtung nicht mehr zuzumuten ist (z.B. Rohstoffknappheit, Energienotstand, Embargos), auch dann, wenn die Marktveränderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. STAEDTLER wird den Kunden rechtzeitig darüber informieren. Die Parteien sind sodann verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung dieser Klausel alternative Vertragsbedingungen auszuhandeln, die eine angemessene Überwindung der Folgen des Ereignisses ermöglichen. Konnten die Parteien nicht innerhalb der angemessenen Frist, diese alternativen Vertragsbedingungen vereinbaren, ist STAEDTLER berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
14. Rechte an Gegenständen, Daten und Informationen von STAEDTLER, Mediendatenbank, Vertraulichkeit
An allen von STAEDTLER dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen Gegenständen, Daten und Informationen (z.B. Zeichnungen, Bilder, Produktinformationen und -beschreibungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge, Muster, Modelle, Werkzeuge und sonstigen gegenständlichen und/oder elektronischen Unterlagen, Daten und Informationen) behält sich STAEDTLER alle Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und allein für den Vertragszweck und für die Zeitdauer der Geschäftsbeziehung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Der Kunde hat sie einschließlich hiervon angefertigter Kopien nach Weisung durch STAEDTLER vollständig an STAEDTLER zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder er von STAEDTLER zur Rückgabe aufgefordert wurde, ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit des Kunden enden 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Vertrages bzw. Ende der Geschäftsbeziehung. Soweit die vertraulichen Informationen Geschäftsgeheimnisse im gesetzlichen Sinne enthalten, gilt die Vertraulichkeitspflicht zeitlich unbegrenzt.
Informationen gelten jedoch nicht als vertraulich, wenn sie vor dem Erhalt durch den Kunden entweder öffentlich zugänglich waren oder dem Kunden ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung standen, wenn sie ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich geworden sind, der Kunde diese von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung erhalten hat, oder vom Kunden unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht worden sind.
Gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(Media-)Daten oder andere Informationen, die dem Kunden durch STAEDTLER über die STAEDTLERMediendatenbank zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Produktbilder und Produktinfos, dürfen allein gemäß den STAEDTLER-Nutzungsbedingungen für diese Datenbank und im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr für Waren von STAEDTLER während der Vertrags- und Geschäftsbeziehung genutzt werden.
15. Teilnichtigkeitsklausel
Soweit eine Regelung in diesen AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar ist oder wird, gelten die gesetzlichen Bedingungen. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16. Schriftform
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherung und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt unberührt.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarungen der Sitz von STAEDTLER.
Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz von STAEDTLER. STAEDTLER ist jedoch auch berechtigt, den Kunden am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Es gilt unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechtes ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und dies unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG).