AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen
der STAEDTLER SE

- Business Unit Promotional Products - 

Version 9.1/01.2024

1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der STAEDTLER SE, Business Unit Promotional Products, Moosäckerstraße 3, 90427 Nürnberg, Deutschland (nachstehend STAEDTLER genannt), gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, wenn der Kunde ein Unternehmer, das heißt natürliche oder juristische Person, welche die Waren oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwirbt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil als STAEDTLER ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Schweigen von STAEDTLER auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder STAEDTLER nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefert, es sei denn, STAEDTLER hat ausdrücklich auf die Geltung dieser AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme der STAEDTLER Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von STAEDTLER maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax, elektronische Signatur) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Soweit die Kontaktaufnahme des Kunden über www.staedtler-promotional.de erfolgt, wird gemäß § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB verzichtet.

2. Vertragsschluss

Die Angebote von STAEDTLER sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen.

Der Kunde ist an seine Bestellung als verbindliches Vertragsangebot 14 Kalendertage nach Zugang der Bestellung bei STAEDTLER gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch STAEDTLER rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

Soweit nicht anders vereinbart, kommt ein Vertrag mit schriftlicher Auftragsbestätigung seitens STAEDTLER oder durch Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist zustande.

Bleibt die Bestellmenge des Kunden hinter der in der Preisliste genannten Mindestbestellmenge zurück, so ist STAEDTLER berechtigt, die Bestellung des Kunden zu der nächstverfügbaren Mindestbestellmenge auszuführen. Sofern eine Bestellmenge des Kunden von den in der Preisliste benannten Verpackungseinheiten von STAEDTLER abweicht, ist STAEDTLER ebenfalls berechtigt, die Bestellung auf die nächsthöhere Verpackungseinheit zu erhöhen und auszuführen.

3. Liefer- und Leistungsumfang, Beschaffungsrisiko und Garantien

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist STAEDTLER lediglich verpflichtet, die bestellten Waren und/oder Leistungen als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähig zu liefern.

Hierbei ist STAEDTLER allein verpflichtet, aus seinem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in der Verpflichtung STAEDTLERs zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernimmt STAEDTLER nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

Angaben von STAEDTLER zu Waren oder Leistungen (z.B. Eigenschaften, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, Funktionsweisen) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind unverbindlich, soweit diese Angaben von STAEDTLER nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart worden sind oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die übliche Verwendung eine genaue Übereinstimmung mit diesen Angaben voraussetzt.

STAEDTLER steht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, auch nicht dafür ein, dass seine Waren und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.

Eine Garantie gilt nur dann als von STAEDTLER übernommen, wenn er schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.

STAEDTLER ist aus technischen Gründen zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt, ohne dass sich der Preis ändert.

STAEDTLER ist weiterhin berechtigt, Waren und/oder Leistungen mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Abweichungen, die aufgrund gesetzlicher Erfordernisse erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die dringend betrieblich erforderliche Ersetzung von Komponenten durch gleichwertige Teile sind ebenfalls zulässig, soweit keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck herbeigeführt wird und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Waren und/oder Leistungen gelten als vertragsgerecht.

4. Vorgaben und/oder Beistellungen des Kunden

Für vom Kunden beigestellte Materialien und Komponenten sowie Informationen und/oder für Vorgaben zur Herstellung und Kennzeichnung (Verpackung, Marken, Logos oder sonstige Produktkennzeichnen etc.) durch den Kunden in Bezug auf Waren und Leistungen übernimmt STAEDTLER keinerlei Prüfung. Die Gefahr unrichtiger und/oder rechtsverletzende Vorgaben und/oder Beistellungen trägt der Kunde. Mängel aufgrund Vorgaben und/oder Beistellungen des Kunden stellen keine Mängel dar, für die STAEDTLER haftet.

Der Kunde stellt STAEDTLER von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, frei, die im Zusammenhang von Vorgaben und/oder Beistellungen entstehen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

In diesem Fall ist STAEDTLER weiter berechtigt, die Erfüllung der bestehenden Verträge bis zur Klärung des Sachverhalts einzustellen. Hieraus kann der Kunde keine Ansprüche herleiten. Weitergehende Schadensersatzansprüche von STAEDTLER bleiben unberührt.

Der Kunde gestattet STAEDTLER, Kopien der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erstellen und diese sowie Referenzmuster aufzubewahren.

Stanzwerkzeuge, Prägewerkzeuge, Klischees und Filme werden 3 Jahre – von der Rechnungsstellung des Auftrages an gerechnet – bei STAEDTLER aufbewahrt. Nach Ablauf der 3 Jahre werden diese und auch digitale Daten, die STAEDTLER vom Kunden erhält, vernichtet bzw. gelöscht, ohne dass hierfür die Zustimmung des Kunden erforderlich ist.

5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt EXW Nürnberg, Deutschland (EXW, Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware durch STAEDTLER an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). STAEDTLER legt hierbei die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Anlieferung) nach billigem Ermessen fest.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der Waren an den Kunden, bei vereinbartem Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens jedoch mit Verlassen der Niederlassung, des Werkes oder des Lager STAEDTLERs auf den Kunden über, es sei denn es ist eine Bringschuld vereinbart. Bei vereinbarter Bringschuld geht die Gefahr mit Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Kunden über.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

Nachbestellungen, auch zu größeren Aufträgen, die bereits in Bearbeitung sind, werden als selbständige Aufträge behandelt.

Nach Möglichkeit liefert STAEDTLER die bestellten Waren in einer Sendung. STAEDTLER ist aber zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, STAEDTLER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 
6. Lieferfristen, Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt

Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemüht sich STAEDTLER, diese nach besten Kräften einzuhalten.

Der Eintritt des Lieferverzugs von STAEDTLER bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall muss der Kunde STAEDTLER zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens - soweit nicht unangemessen - 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grund - nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 10.

Erhält STAEDTLER aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen seiner Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus der Liefer- oder Leistungsvereinbarung zwischen STAEDTLER mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird STAEDTLER dem Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall ist STAEDTLER berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit STAEDTLER vorstehender Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg, Pandemie, Epidemie, Streik, Aufstände, Massenproteste, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von STAEDTLER schuldhaft herbeigeführt worden sind. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gemäß vorstehendem Absatz der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, mindestens - soweit nicht unangemessen - 30 Kalendertagen, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Die gesetzlichen Rechte STAEDTLERs, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), und nach Maßgabe von Ziffer 10 bleiben unberührt.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von STAEDTLER, EXW Nürnberg, Deutschland (EXW, Incoterms 2020), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten EXW Nürnberg, Deutschland (EXW, Incoterms 2020) und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

Der Preis wird bei vereinbarter Holschuld mit Zugang der Mitteilung von der Bereitstellung der Ware, bei Versendungsschuld mit Übergabe an den Frachtführer und bei vereinbarter Bringschuld mit Ablieferung der Ware zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto und Rabatten bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. STAEDTLER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch STAEDTLERs auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, ist die Bezahlung der Ware erst dann erfolgt, wenn der entsprechende Betrag für STAEDTLER endgültig verfügbar ist.

Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Werktag vor dem Fälligkeitstermin.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 8 Absatz 8 Satz 2 dieser AGB unberührt.

Wenn STAEDTLER nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird, so ist STAEDTLER nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). STAEDTLER ist in diesen Fällen zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann STAEDTLER den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

8. Ausstattung, Verpackung, Marken

Veränderungen der Ausstattung bzw. der Verpackung der Waren bzw. der Waren selbst sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von STAEDTLER zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt, STAEDTLER Marken zu verändern, über den Verkauf der Ware hinausgehend zu benutzen oder andere Marken/Zeichen auf den Waren anzubringen.

9. Gewährleistung

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere seitens des Herstellers.

Grundlage der Mängelhaftung seitens STAEDTLER ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet STAEDTLER eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß vorgenanntem Absatz ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt STAEDTLER insoweit keine Haftung.

STAEDTLER haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Erkennbare Mängel, Beschaffenheits- und Mengenabweichungen sind unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung zu rügen; nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel einschließlich Stückzahl- und Gewichtsmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.

Falls der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nachgekommen ist, sind Ansprüche wegen Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Diese Ausschlüsse gelten nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns STAEDTLERs, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, § 478 BGB) bleiben unberührt.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann STAEDTLER zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von STAEDTLER, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

STAEDTLER ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Kunde hat STAEDTLER die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde STAEDTLER die mangelhafte Sache auf Verlangen von STAEDTLER nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn STAEDTLER ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet STAEDTLER nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann STAEDTLER vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung seitens STAEDTLER den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab dem Tage des Gefahrübergangs. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns STAEDTLERs, oder wenn in den Fällen der § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer), § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Ansprüche des Kundens auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Haftungsausschluss und -begrenzung

STAEDTLER haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht:

  1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

  2. für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;

  3. im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

  4. im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;

  5. soweit STAEDTLER die Garantie für die Beschaffenheit seiner Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;

  6. bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

Im Falle, dass STAEDTLER oder seine Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall des vorstehenden Absatzes, dort d) bis f) vorliegt, haftet STAEDTLER auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe von STAEDTLER, seiner leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie seiner Subunternehmern.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gelten gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn STAEDTLER Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Haftung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Fall, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Eigentumsvorbehalt

STAEDTLER behält sich das Eigentum an allen von STAEDTLER gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen STAEDTLERs aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten STAEDTLER, wenn einzelne oder alle Forderungen von STAEDTLER in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STAEDTLER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die STAEDTLER gehörenden Waren erfolgen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STAEDTLER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; STAEDTLER ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STAEDTLER diese Rechte nur geltend machen, wenn STAEDTLER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten c. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STAEDTLER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt STAEDTLER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

  2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STAEDTLER gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an STAEDTLER ab. STAEDTLER nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STAEDTLER ermächtigt. STAEDTLER verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen STAEDTLER gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und STAEDTLER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STAEDTLER verlangen, dass der Kunde STAEDTLER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STAEDTLER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

Übersteigt der Wert der für STAEDTLER nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist STAEDTLER auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl STAEDTLERs verpflichtet.

12. Exportkontrolle, Produktzulassung, Einfuhrbestimmungen

Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden von dort kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von STAEDTLER gelieferten Waren ausführt, oder durch Dritte ausführen lässt.

Zudem ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit STAEDTLER vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.

Der Kunde stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von STAEDTLER zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.

Der Kunde stellt STAEDTLER von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren.

13. Von STAEDTLER überlassene Unterlagen und elektronische Daten

An allen dem Kunden bekanntgegebenen oder überlassenen oder über eine Datenbank zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Daten, Prospekten, Katalogen, Mustern, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und/oder Hilfsmitteln betreffend die Waren und Leistungen von STAEDTLER behält sich STAEDTLER alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen und/oder Hilfsmittel Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, STAEDTLER erteilt seine ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Der Kunde hat auf Verlangen von STAEDTLER diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

(Media-)Daten oder andere Informationen, die dem Kunden durch STAEDTLER über die STAEDTLER Datenbank zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Produktbilder und Produktinfos, dürfen allein gemäß den STAEDTLER-Nutzungsbedingungen für diese Datenbank im geschäftlichen Verkehr für Waren von STAEDTLER während der Geschäftsbeziehung genutzt werden.

14. Teilnichtigkeitsklausel

Soweit eine Regelung in diesen AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar ist oder wird, gelten die gesetzlichen Bedingungen. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarungen Sitz von STAEDTLER.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz von STAEDTLER. STAEDTLER ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und STAEDTLER gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

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